§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-1 (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-2 (2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/12#abs-3 (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 12 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 01.06.2006 – 6 AZR 730/05Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 22.03.2007 – 1 K 4220/04Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.02.2001 – 2 L 1476/99
- BVerfG, 16.10.1957 – 1 BvL 13/56, 1 BvL 46/56Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955. Nachträgliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131Zitiert von 4
- VG Köln, 30.07.2025 – 23 K 5159/22
- OVG NRW, 31.05.2024 – 1 A 1411/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 9
- VG Saarland Saarlouis, 26.05.2025 – 2 L 1705/24
- BVerwG, 22.05.2025 – 1 WB 37.24Unzureichend begründete Ablehnung eines Laufbahnwechsels
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.